Personalrecht (Ausgabe 14/23) Klagen auf Vergütung Ungeimpfter während Freistellung in Seniorenheim abgewiesen

Müssen Angestellte in Seniorenheimen während ihrer Freistellung vergütet werden, wenn der Grund eine fehlende Corona-Impfung ist? Mit diesem Fall hat sich das Arbeitsgericht Gießen beschäftigt und die Klagen nun abgewiesen.

Pfleger Altenheim (Bild: picture alliance / photothek | Ute Grabowsky)

Wenn Altenpfleger freigestelllt werden, da sie keine Impfung gegen das Corona-Virus haben, besteht laut dem Urteil kein Anspruch auf Vergütung. (Bild: picture alliance / photothek | Ute Grabowsky)

Die Klagen eines Wohnbereichsleiters und einer Pflegefachkraft in einem Seniorenheim auf Vergütung während der Zeit ihrer Freistellung wegen Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises wurden von der 5. Kammer des Arbeitsgerichts Gießen abgewiesen. Dies hat das Arbeitsgericht Gießen in seiner Pressemitteilung Nr. 03/22 vom 08.11.2022 zu den Verfahren 5 Ca 119/22 und 5 Ca 121/22 berichtet. Beide Kläger sind nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft. Beide wurden mit Wirkung ab dem 16. März 2022 von der Beklagten, die bundesweit Seniorenheime betreibt, ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt, weil sie bis zum 15. März 2022 entgegen § 20a Abs. 2 IfSG keine Impfung gegen SARS-CoV-2 nachgewiesen und auch keinen Genesenennachweis vorgelegt hatten.

Die Kläger halten die Freistellungen für rechtswidrig und sind der Auffassung, ihnen stehe ein Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung für die Zeit der Freistellung zu. Dieser Auffassung folgt die zuständige Kammer nicht. Aus der gesetzlichen Wertung des § 20 a IfSG ergebe sich sowohl die Rechtmäßigkeit der Freistellung als auch der Wegfall des Vergütungsanspruchs. Den Klägern fehle mangels Immunisierungsstatus die für einen Anspruch erforderliche Leistungsfähigkeit für die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit. Nach dem nicht zu beanstandenden Hygienekonzept der Beklagten könne eine Tätigkeit in der Pflegeeinrichtung nur von Personen ausgeübt werden, die über einen nach § 20 a IfSG vorgesehen Immunisierungsstatus verfügen.

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Über die Person

Frank Priewe ist seit 1998 als Rechtsanwalt zugelassen. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit war Frank Priewe auch als Manager in verschiedenen Funktionen, so u.a. als Personaldirektor, Geschäftsführer, Vorstand & Arbeitsdirektor als auch als Mitglied im Aufsichtsrat tätig.

Seine Branchenexpertise sammelte Frank Priewe in verschiedenen Bereichen, so im Verkehr/Luftfahrt, Energie, Ticketing & Entertainment, IT und im Dienstleistungssektor. Neben seiner Anwalts- und Beratertätigkeit mit den... mehr

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