Arbeitsrecht Übergriffiges Verhalten – Grund für fristlose Kündigung?

Ein Klaps auf den Hintern einer Kollegin verschaffte einem Arbeitnehmer die fristlose Kündigung. Trotz seiner Klage entschied das Arbeitsgericht Siegburg zugunsten des Arbeitgebers.

Übergriffiges Verhalten ist ein Kündigungsgrund. (Bild:picture alliance / Bildagentur-online/Begsteiger | -)

Verhält sich ein Mitarbeiter auf einer Betriebsfeier gegenüber einer Kollegin übergriffig, kann dies ein Grund für eine fristlose Kündigung sein. Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg (Az. 3 Ca 387/24). Das berichtet das Portal t-online.de.

Ein Mitarbeiter aus dem Außendienst hat einer vorbeigehenden Kollegin bei einer Betriebsfeier auf den Hintern gehauen. Die Frau wehrte dessen Hand ab. Doch der Mann ließ nicht locker. Er zog die Frau an sich heran, hielt sie fest und sagte: Sie solle es als Kompliment nehmen. Das ging zu weit. Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter fristlos. Dagegen klagte der Mann, den der Arbeitgeber vorher bereits wegen unflätigen Verhaltens und Alkoholkonsums abgemahnt hatte. Der Mann reichte Kündigungsschutzklage ein.

Das Arbeitsgericht Siegburg erklärte die Kündigung für rechtens und wies die Kündigungsschutzklage ab. Das Gericht hatte die Frau als Zeugin vernommen. Danach stand fest, dass der Mann sie durch sein Verhalten sexuell belästigt habe. 

Seine sexuell bestimmte Motivation zeigt seine Äußerung, sie solle den Klaps auf den Po als Kompliment auffassen. Zudem sei das Festhalten der Kollegin gegen ihren erkennbaren Willen ein nicht hinnehmbarer Eingriff in ihre Freiheit. Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Jetzt den PERSONALintern-Newsletter abonnieren

Personalveränderungen +++ Fachbeiträge +++ Termine +++ Stellenangebote
 

Kommentare:

Noch keine Kommentare zu diesem Artikel. Machen Sie gerne den Anfang!


Bitte loggen Sie sich ein, um zu kommentieren:

Login
Bitte warten, Verarbeitung läuft ...