Arbeitsrecht Seminarplanung und Vertrieb von Yoga-Produkten sind keine religiöse Tätigkeit

Das Yoga-Zentrum "Yoga Vidya e.V." hatte sich mit den Verfassungsbeschwerden gegen zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gewandt. In einem Fall ging es um eine Volljuristin. Das berichtet das Portal Legal Tribune Online.

Bild: picture alliance / blickwinkel/McPHOTO/M. Gann | McPHOTO/M. Gann
Die Juristin hatte rund acht Jahre in dem Yoga-Zentrum in dem kleinen Ort Horn-Bad Meinberg gemeinsam mit etwa 200 anderen Menschen nach alter indischer religiöser Ashram- und Klostertradition gelebt und gearbeitet. Sie hatte dort Seminare organisiert, die Social-Media-Aktivitäten geplant und später die Leitung einer Abteilung übernommen. Bekommen hat sie dafür ein Taschengeld sowie Unterkunft und Verpflegung.

Das BAG hatte die Eigenschaft des Zentrums als Religionsgemeinschaft verneint und die Arbeitnehmereigenschaft der Frau festgestellt (BAG, Urt. v. 25.04.2023, Az. 9 AZR 254/22). Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm verurteilte das Zentrum daraufhin zur nachträglichen Zahlung des Mindestlohns, insgesamt rund 42.000 Euro (Urt. v. 14.05.2024, Az. 6 Sa 1128/23 u.a.). Diese Entscheidungen ergingen zum Fall der Juristin und eines weiteren ehemaligen Mitglieds des Zentrums.

Gegen die Urteile des BAG richtete sich der Verein mit den Verfassungsbeschwerden – erfolglos, wie nun bekannt wurde. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Der Verein hat laut BVerfG nicht hinreichend dargelegt, wie er in seinen Grundrechten verletzt sein könnte, was nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) aber nötig gewesen wäre.

Die 3. Kammer des Ersten Senats ließ – wie schon das BAG – offen, ob es sich bei dem Yoga-Zentrum um eine Religionsgemeinschaft handelt und sie damit vom Grundrecht auf Religionsfreiheit aus Art. 4 Grundgesetz (GG) geschützt sein könnte. Denn darauf komme es hier gar nicht an, so das BVerfG. Bei den Diensten, die die Mitglieder im Yoga-Zentrum leisteteten, sei es um die Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs des Vereins und des Vertriebs von Yoga-Produkten gegangen. Es sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass diese Dienste für sich genommen religiös geprägt waren, so die Kammer.

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