Personalrecht (Ausgabe 21/23) Betriebsratswahl bei ausländischer Fluggesellschaft

Eine maltesische Fluggesellschaft wollte die Vorbereitung der Betriebsratswahl vorläufig untersagen. Das Flugpersonal dieser Fluggesellschaft am Flughafen Berlin-Brandenburg war zuvor von ver.di zur Betriebsratswahl aufgerufen worden. Ob dieses Vorgehen möglich ist, damit hat sich nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg auseinandergesetzt.

ver.di am Flughafen Berlin-Brandenburg (Bild: picture alliance/dpa | Fabian Sommer)

Die Gewerkschaft ver.di hatte das Flugpersonal zur Wahl eines Betriebsrats aufgerufen. (Bild: picture alliance/dpa | Fabian Sommer)

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Verfahren auf Einstweiligen Rechtsschutz den Antrag auf vorläufige Untersagung wahlvorbereitender Maßnahmen für eine geplante Betriebsratswahl zurückgewiesen (Terminankündigung vom 20.02.2023, Pressemitteilung Nr. 04/23). Das berichtet das LAG in seiner Pressemitteilung Nr. 08/23 vom 18.04.2023.

Die antragstellende Fluggesellschaft hat ihren Sitz in Malta und führt mit maltesischer Fluglizenz Flüge unter anderem von und zum Flughafen Berlin-Brandenburg BER durch. Die Gewerkschaft ver.di hatte das am BER stationierte Flugpersonal der Fluggesellschaft zur Wahl eines Betriebsrats aufgerufen. Die Fluggesellschaft geht davon aus, dass sie am BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit unterhält, und hat zur Klärung dieser Frage ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Cottbus eingeleitet. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wollte sie erreichen, dass bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage keine Betriebsratswahl stattfindet.

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Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag der Fluggesellschaft zurückgewiesen, die Vorbereitung der Betriebsratswahl durch die Wahl eines Wahlvorstands vorläufig zu untersagen. Voraussetzung für die Untersagung einer Wahl sei die Nichtigkeit der beabsichtigten Wahl. Die lediglich mögliche Anfechtbarkeit der beabsichtigten Wahl genüge für deren Untersagung nicht, denn nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes sollten betriebsratslose Betriebe vermieden werden. Im Falle einer Wahlanfechtung werde dieses Ziel dadurch erreicht, dass der gewählte Betriebsrat mit allen Rechten und Pflichten im Amt bleibe, bis das Wahlanfechtungsverfahren gegebenenfalls rechtskräftig zugunsten des Arbeitgebers entschieden sei.

Eine Betriebsratswahl sei nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür sei ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr bestehe. Vorliegend sei eine Nichtigkeit der beabsichtigten Betriebsratswahl nicht gegeben. Es sei zumindest nicht auf den ersten Blick erkennbar und offensichtlich, dass auch ein qualifizierter Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz an der Base BER nicht vorliege, da ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit bei dem Flugbetrieb der Fluggesellschaft am BER gegeben sei.

Die Rechtsfrage, ob ein derart qualifizierter Betriebsteil auch dann betriebsratsfähig sein könne, wenn der Hauptbetrieb – wie hier – außerhalb Deutschlands und damit außerhalb des Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes liege, sei höchstrichterlich bisher ungeklärt. Sie könne nicht zugunsten der Fluggesellschaft im Wege der einstweiligen Verfügung geklärt werden, weil die entgegenstehende Auffassung der Gewerkschaft vertretbar und nicht offensichtlich unzutreffend sei. Ein Aufschieben der Betriebsratswahl bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit der Fluggesellschaft am BER, möglicherweise durch drei Instanzen und über mehrere Jahre, sei den Beschäftigten nicht zumutbar.

Gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2023, Aktenzeichen 4 TaBVGa 1301/22

 

Über die Person

Frank Priewe ist seit 1998 als Rechtsanwalt zugelassen. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit war Frank Priewe auch als Manager in verschiedenen Funktionen, so u.a. als Personaldirektor, Geschäftsführer, Vorstand & Arbeitsdirektor als auch als Mitglied im Aufsichtsrat tätig.

Seine Branchenexpertise sammelte Frank Priewe in verschiedenen Bereichen, so im Verkehr/Luftfahrt, Energie, Ticketing & Entertainment, IT und im Dienstleistungssektor. Neben seiner Anwalts- und Beratertätigkeit mit den... mehr

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