Top-Themen:

Arbeitsrecht 30-jährige Verjährungsfrist für kapitalisierte Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins

Das Bundesarbeitsgericht teilte am 21. Januar 2025 mit, dass Ansprüche und Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, die im Falle einer Insolvenzeröffnung gesetzlich auf den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) übergehen, rechtlich weiterhin als Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung gelten und behandelt werden. Rechtsanwalt Frank Priewe erläutert den Fall.

Außenansicht des Bundesarbeitsgerichts mit Teich im Vordergrund. (Bild: BAG)

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2010 hatte der PSV zunächst Forderungen in Höhe von rund 157.000 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet, die auch anerkannt wurden. 

Hintergrund dieser Forderungen ist, dass im Fall der Insolvenz eines Unternehmens die Ansprüche der Betriebsrentner kraft Gesetzes auf den PSV übergehen. Dabei handelt es sich weiterhin um Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung.

Versicherungsmathematisches Gutachten

Im Mai 2021 entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil (Az. 3 AZR 317/20), dass bei der Berechnung solcher Forderungen in der Insolvenz der gesetzliche Abzinsungssatz von 4 Prozent anzuwenden ist, nicht 5,5 Prozent, wie zuvor üblich. Daraufhin ließ der PSV ein neues versicherungsmathematisches Gutachten erstellen und meldete im Oktober 2022 einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 24.283 Euro zur Tabelle an.

Jetzt den PERSONALintern-Newsletter abonnieren

Personalveränderungen +++ Fachbeiträge +++ Termine +++ Stellenangebote

Der Insolvenzverwalter bestritt diese nachgemeldete Forderung und erhob die Einrede der Verjährung. Er argumentierte, dass es sich um Forderungen aus wiederkehrenden Leistungen handele, die nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln (BGB) einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen.

Argumentation zurückgewiesen

Das Bundesarbeitsgericht wies diese Argumentation zurück. Es bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, die dem PSV Recht gegeben hatten. Die Richter stellten klar: Auch nach der gesetzlich vorgesehenen Überleitung der Ansprüche auf den PSV und deren Kapitalisierung handelt es sich weiterhin um Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 18a Satz 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). 

Durch die Kapitalisierung werden die Ansprüche nicht zu wiederkehrenden Leistungen im Sinne von § 18a Satz 2 BetrAVG, die einer kürzeren Verjährung unterlägen.

Interesse der Betriebsrentner 

Deshalb gilt in solchen Fällen die 30-jährige Verjährungsfrist, nicht die dreijährige Regelverjährung. Der PSV kann die nachgemeldete Forderung also auch mehr als zehn Jahre nach Insolvenzeröffnung geltend machen.

Das Urteil stellt klar, dass die besondere rechtliche Einordnung kapitalisierter Betriebsrentenansprüche im Insolvenzfall zu einer langfristigen Absicherung führt – und schützt somit die Interessen der Betriebsrentner und des Pensions-Sicherungs-Vereins.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Januar 2025 – 3 AZR 45/24 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2024 – 4 Sa 36/23 –

 

 

Über die Person

Frank Priewe ist seit 1998 als Rechtsanwalt zugelassen. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit war Frank Priewe auch als Manager in verschiedenen Funktionen, so u.a. als Personaldirektor, Geschäftsführer, Vorstand & Arbeitsdirektor als auch als Mitglied im Aufsichtsrat tätig.

Seine Branchenexpertise sammelte Frank Priewe in verschiedenen Bereichen, so im Verkehr/Luftfahrt, Energie, Ticketing & Entertainment, IT und im Dienstleistungssektor. Neben seiner Anwalts- und Beratertätigkeit mit den... mehr

Kommentare:

Noch keine Kommentare zu diesem Artikel. Machen Sie gerne den Anfang!


Bitte loggen Sie sich ein, um zu kommentieren:

Login

Lesen Sie mehr zum Thema:

verwandte Artikel werden geladen...

Bitte warten, Verarbeitung läuft ...